Satzung

Satzung der Kürtener Tafel e. V.
vom 15.10.2021

Präambel

Die Kürtener Tafel e.V. versteht sich als einen konkreten Beitrag sozial engagierter Menschen, die es sich zur Aufgabe machen, überschüssige und gespendete Lebensmittel einzusammeln und an Bedürftige weiterzugeben, um bei der Überwindung von Armut in unserer Gemeinde zu helfen. Ziel soll es sein, Menschen in wirtschaftlich schwierigen Lebenslagen durch diese ergänzende Hilfe eine erweiterte Teilhabe an den Lebensmöglichkeiten unserer Gesellschaft zu bieten.

Die Kürtener Tafel e.V. möchte mit ihrer Initiative darauf aufmerksam machen, dass Armut auch ein strukturelles Problem ist, dessen Lösung eine vordringliche gesellschaftliche Aufgabe bleiben muss. Die zunehmende Armut steht im Widerspruch zur Überflussgesellschaft. Daher setzt sich die Kürtener Tafel e.V. dafür ein, dass die Verwendung von Lebensmitteln Vorrang hat vor deren Vernichtung.

Entsprechend den Grundsätzen der Tafeln in Deutschland ist auch die Kürtener Tafel e.V. nicht an Parteien und Glaubensrichtungen gebunden. Sie hilft vorbehaltlos Menschen, die der Hilfe bedürfen. In diesem Sinne versteht sie sich als Option für die Schwachen und Benachteiligten und bekennt sich zu einer solidarischen Gestaltung der Zukunft.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Kürtener Tafel e. V.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Kürten.

(3) Das Geschäftjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist es, bedürftigen Menschen in der Gemeinde Kürten kostengünstig Hilfen anzubieten, insbesondere Nahrungsmittel und andere Gegenstände des persönlichen Gebrauchs. Dies soll durch den Aufbau einer Verteilerorganisation und durch das Errichten von Läden, Essensausgabestellen oder sonstigen Ausgabestellen ermöglicht werden. Nach Möglichkeit sollen langzeitarbeitslose Menschen mitarbeiten können. Erlöse werden zur Kostendeckung verwendet.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf eines schriftlichen Aufnahmeantrags, der an den Vorstand zu richten ist. Dieser entscheidet über den Aufnahmeantrag.

(3) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Ehrenmitgliedschaft möglich; über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder unterstützen den Verein ideell oder finanziell und sind nicht stimmberechtigt nach § 11 Abs. 3 der Satzung. Sie können zu jeder Zeit ihren Förderbeitrag einstellen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann zu jeder Zeit erklärt werden. Eine Kündigungsfrist ist nicht einzuhalten.

(3) Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Es erfolgt eine schriftliche Mitteilung, gegen die das betreffende Mitglied schriftlich innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Widerspruch einlegen kann. Bei rechtzeitigem Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden im Januar als Jahresbeiträge erhoben. Der
Mitgliedsbeitrag beträgt 12,00 Euro.
(2) Bei unterjährigem Austritt aus dem Verein verbleibt der Jahresbeitrag beim
Verein.
(3) Bei unterjährigem Eintritt in den Verein ist der Jahresbeitrag anteilig der Monate
der Mitgliedschaft des laufenden Jahres zu zahlen. Der Eintrittsmonat ist erster
Zahlmonat.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. der, dem Vorsitzenden,
2. der, dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. der Schatzmeisterin, dem Schatzmeister
4. der Schriftführerin, dem Schriftführer
5. zwei Beisitzer/innen

(2) Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreterin sowie der/die Schatzmeisterin
vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Jede der genannten Personen ist einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Im Innenverhältnis gilt:
1.Der stellvertretende Vorsitzende soll nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig werden.
2.Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit begrenzt.
3.Bei Rechtsgeschäften bis zum Wert von 2500 Euro sind der/die Vorsitzende, der /die stellvertretende Vorsitzende oder der/die Schatzmeister/in je alleine zeichnungsberechtigt. Überschreitet ein Rechtsgeschäft den Wert von 2500 Euro sind die Unterschriften des/der Vorsitzenden beziehungsweise des/der stellvertretenden Vorsitzenden und des/der Schatzmeister/in erforderlich, falls kein entsprechender Vorstandsbeschluss vorliegt. In dringenden Fällen, z.B. einer unaufschiebbaren Ersatzbeschaffung, sind die genannten Personen auch berechtigt, Rechtsgeschäfte bis zu 5000 Euro je alleine abzuschließen.
4.Der /die Schriftführer/in führt die Protokolle der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen.
5.Der/die Schatzmeister/in hat die Kontrollvollmacht für die laufenden Geschäfte des Vereins und ist zuständig für die Geldanlagen.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
b)Ausführung von Beschlüssen des Jahresberichtes,
c)Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes,
d)Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschuss von Mitgliedern.

(2) Der Vorstand kann eine/n Marktleiter/in einstellen. Die Kompetenzen des/der Marktleiters/in sind im Arbeitsvertrag geregelt.

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

Die zu wählenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl der Vorstandsmitglieder im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung soll eingehalten werden.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder persönlich anwesend sind. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundsätze und den Inhalt der Arbeit des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen. Darüber hinaus entscheidet sie über:
a) Entlastung des Vorstandes,
b) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
c) Wahl der Rechnungsprüfer,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
e) Satzungsänderungen,
f) Vereinsauflösung.

(3) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen dem Vorsitzenden spätestens sieben Tage vor der Sitzung schriftlich mitgeteilt werden.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn es mindestens ein Fünftel der Mitglieder beantragt.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen, soweit es nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins geht. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der persönlich anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der persönlich anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Nicht stimmberechtigt sind bezahlte Mitarbeiter des Vereins bei Entscheidungen, die sie mittelbar oder unmittelbar betreffen. Zur Änderung der Satzung ist eine Zwei- Drittel- Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6)Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

§ 14 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins. Die Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.


§ 15 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln beschlossen werden. Nach der Auflösung des Vereins findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kürten, die es nach gleichenTeilen unmittelbar und ausschließlich steuerbegünstigten Körperschaften zukommen zu lassen hat, welche sich im Gemeindebereich Kürten der Unterstützung von Personen widmen, die im Sinne von §53 AO bedürftig sind..

(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Kürten, den 15. Oktober 2021